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Steuertipps zum Jahresende
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Steuernews für Klienten

Steuertipps zum Jahresende

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Steuertipps zum Jahresende

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Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

Steuertipps

  1. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern
    Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

    Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2020 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2020 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.
  2. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
    Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist.

    Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
  3. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft
    Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

    Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

    Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.
  4. Forschungsprämie
    Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.
  5. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
    Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2020 ohnehin geplant ist.

    Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

    Ab 2020 können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden (dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen).

    Bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten über € 400,00, aber maximal € 800,00, kann ein Zuwarten der Anschaffung bis Anfang 2020 überlegenswert sein, da dann steuerlich eine kürzere Abschreibung möglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass diese Wirtschaftsgüter für die Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages nicht verwendet werden können.
  6. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
    Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2019, steht eine Halbjahres-AfA zu.
  7. Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
    Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt 2019 bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um maximal 15 % überschritten werden.

    Hinweis: 2020 wird die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer auf € 35.000,00 erhöht.
  8. Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter
    Betriebsveranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke, wie z. B. auch Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind jedoch immer steuerpflichtig.
  9. Spenden
    Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2020 zu verschieben.
  10. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung und der Energieabgabenvergütung für 2014
    Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2014 aus. Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12. können in der Regel bis Jahresende letztmalig einen Antrag auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 stellen.
  11. Registrierkasse
    Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

    Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

    Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 28. Oktober 2019

Bild: Thomas Reimer - stock.adobe.com

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