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Haben Sie Kryptowährungen im Betriebsvermögen?
Ausgabe:
Steuernews für Klienten

Wie können Sie von der erhöhten Forschungsprämie profitieren?

Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder in einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. ...mehr

Wann liegt ein „kleines Vereinsfest“ vor?

Veranstaltet ein gemeinnütziger Verein eine gesellige Veranstaltung in Form eines sogenannten kleinen Vereinsfestes, so kann dieses steuerlich begünstigt sein. ...mehr

Haben Sie Kryptowährungen im Betriebsvermögen?

Das BMF hat eine aktuelle Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoins) veröffentlicht. ...mehr

Welche Erleichterungen kommen für die Privatinsolvenz?

Die Novellierung des Schuldenregulierungsverfahrens („Privatkonkurs“) durch das Insolvenzrechts-Änderungsgesetz (IRÄG) 2017, das vollständig mit 1.11.2017 in Kraft tritt, bringt wichtige Neuerungen. ...mehr

Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?

Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist zu entrichten, wenn ein Gegenstand aus einem Drittland (also nicht EU) in das Inland eingeführt wird. ...mehr

Was bedeutet „Handelsübliche Bezeichnung“ für den Registrierkassenbeleg?

Ein Beleg einer Registrierkasse hat laut Bundesabgabenordnung bestimmte Mindestangaben zu enthalten. ...mehr

Was ist eine Balanced Scorecard?

Die Balanced Scorecard ist eine Controlling-Methode zur Messung der Zielerreichung in Hinblick auf Vision und Strategie eines Unternehmens. ...mehr

Haben Sie Kryptowährungen im Betriebsvermögen?

Illustration

Das BMF hat eine aktuelle Information zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoins) veröffentlicht. Für die betriebliche Verwendung sind dazu unter anderem folgende Rechtsansichten des BMF dargestellt:

Kryptowährungen stellen aus steuerlicher Sicht sonstige unkörperliche nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter dar und sind bei bilanzierenden Unternehmen, je nach Verwendung im Unternehmen, im Anlage- oder Umlaufvermögen darzustellen. Somit können sich unter Umständen aus den bei der Bilanz erforderlichen Bewertungen steuerlich relevante Abschreibungen und Zuschreibungen ergeben. Beim Verkauf (Umtausch in eine andere Währung) können Kursgewinne bzw. Kursverluste schlagend werden. Daraus resultierende Einkünfte sind zum Tarif zu erfassen.

Realisierte Wertänderungen von zinsbringend veranlagten Kryptowährungen unterliegen im Betriebsvermögen dem Sondersteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer verliehen werden. Als Gegenleistung werden hier oft für die Überlassung zusätzliche Einheiten der Kryptowährung als „Zinsen“ vereinbart. Auch diese „Zinsen“ sind steuerpflichtig.

Steuerliche Auswirkung hat auch der Betrieb von Online-Börsen, das Schaffen von Kryptowährungen („Mining“) und der Betrieb von Kryptowährung-Geldautomaten.

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung gibt es auf Basis der EuGH-Rechtsprechung Folgendes zu beachten:

  • Steuerfrei ist der Umtausch von z. B. Bitcoins in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt.
  • Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder Dienstleistungen, die in Bitcoins bezahlt werden, wird durch den Wert des Bitcoins bestimmt.
  • Nicht der Umsatzsteuer unterliegt das Bitcoin-Mining.

Stand: 30. August 2017

Bild: arinahabich - Fotolia.com

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