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Unterscheiden Sie zwischen Ferialarbeitnehmer, Pflichtpraktikant und Volontär!
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Steuernews für Klienten

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Das Neugründungsförderungsgesetz sieht für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben steuerliche Begünstigungen vor. ...mehr

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Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuer-gesetzes entspricht. ...mehr

Was muss auf Fahrausweisen für den Vorsteuerabzug ausgewiesen sein?

Fehlt es an diesen Mindestangaben, berechtigt ein Fahrausweis nicht zum Vorsteuerabzug. ...mehr

Unterscheiden Sie zwischen Ferialarbeitnehmer, Pflichtpraktikant und Volontär!

In den Sommermonaten werden in Betrieben oft „Praktikanten“ beschäftigt. ...mehr

Bis zum 30.6. – Vorsteuererstattung aus Drittländern

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. ...mehr

Wieviel dürfen Studierende dazuverdienen?

Den Sommer nutzen viele Studierende, um Geld zu verdienen. ...mehr

Wieviel ist Ihr Unternehmen wert?

Bei Unternehmensverkäufen und Übernahmen stellt sich automatisch die Frage nach dem Wert Ihres Unternehmens. ...mehr

Unterscheiden Sie zwischen Ferialarbeitnehmer, Pflichtpraktikant und Volontär!

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In den Sommermonaten werden in Betrieben oft „Praktikanten“ beschäftigt. Dabei ist es wesentlich, zwischen Ferialarbeitnehmern, Pflichtpraktikanten und Volontären zu unterscheiden. Diese Unterscheidung hat unter anderem gravierende Auswirkungen auf folgende Fragen:

  • Welche Bestimmungen des Kollektivvertrages sind anzuwenden? Welcher Mindestlohn gilt? Welche Kündigungsfristen gelten?
  • Ist der „Praktikant“ bei der Sozialversicherung anzumelden?
  • Welche Bestimmungen des Arbeitsrechts und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind zu beachten?

Ein Pflichtpraktikant absolviert in Ergänzung zu seiner schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Praktikum in einem Betrieb. Im Vordergrund steht der Ausbildungszweck. Im Lehrplan der Schule bzw. des Studiums ist eine entsprechende praktische Ergänzung der theoretischen Ausbildung konkret angeführt. Einem sogenannten „echten“ Pflichtpraktikanten darf kein Arbeitsentgelt gewährt werden, es darf kein Dienstverhältnis begründet werden. Das Unternehmen kann jedoch ein Taschengeld bezahlen, dann ist eine Anmeldung bei der Sozialversicherung erforderlich. Das Pflichtpraktikum kann auch im Rahmen eines normalen Dienstverhältnisses erfolgen. Dabei sind die entsprechenden kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Pflichtpraktika im Hotel- und Gastgewerbe sind regelmäßige Arbeitsverhältnisse.

Auch ein Volontär macht ein betriebliches Praktikum – bei ihm besteht jedoch keine schulische Verpflichtung. Der Begriff Volontär ist allerdings im Gesetz nicht definiert (außer im Ausländerbeschäftigungsgesetz). Wesentliche Merkmale sind der ausschließliche Lernzweck, die Unentgeltlichkeit und die Ungebundenheit. Volontäre haben nach der Rechtsprechung keine Arbeitspflicht und keinen Entgeltanspruch. Es besteht ein Ausbildungsverhältnis, kein Arbeitsverhältnis. Eine Anmeldung bei der Unfallversicherung ist erforderlich.

Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studenten, die freiwillig in der Ferienzeit in normalen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten und etwas dazuverdienen wollen. Zu beachten sind jedenfalls der entsprechende Mindestlohn im Kollektivvertrag und alle rechtlichen Bestimmungen und notwendigen Anmeldungen wie bei einem normalen Arbeitnehmer.

Sollten „Praktikanten“ nicht in einem normalen Dienstverhältnis beschäftigt werden, droht eine kostenintensive Umqualifizierung in ein normales Dienstverhältnis seitens der Sozialversicherung, wenn nicht alle notwendigen Merkmale entsprechend vereinbart und im betrieblichen Alltag auch gelebt werden.

Dieser Artikel kann nur eine grobe Übersicht zu diesem Thema geben, eine individuelle Beratung für den Einzelfall ist jedenfalls unerlässlich.

Stand: 29. April 2019

Bild: lightpoet - stock.adobe.com

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