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Last-Minute-Änderung bei den Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt
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Steuernews für Klienten

Last-Minute-Änderung bei den Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt

Geänderter Überstundenfreibetrag und angekündigte Änderung zum Feiertagsarbeitsentgelt. ...mehr

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Neue umsatzsteuerliche Regelungen für die Vermietung von Luxusimmobilien. ...mehr

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Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend für den Mantelkauftatbestand. ...mehr

Neueste Aussagen der OECD zur Homeoffice-Betriebsstätte

Keine Homeoffice-Betriebsstätte bei Nutzung im Arbeitnehmerinteresse. ...mehr

Haftung eines Geschäftsführers im Insolvenzverfahren

Worauf müssen Entscheidungsträger im Insolvenzverfahren achten? ...mehr

Vereinfachungen für Registrierkassenbetreiber beschlossen

Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2025 bringt Erleichterungen für Registrierkassenbetreiber. ...mehr

Achtung: Check aller geringfügigen Dienstverhältnisse mit Jahresbeginn

Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze birgt Gefahr des Verlustes des Geringfügigkeitsstatus. ...mehr

Last-Minute-Änderung bei den Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt

Hand mit schwebenden Geldscheinen

Die begünstigte Besteuerung von Überstundenzuschlägen sollte mit 1.1.2026 wieder in den ursprünglichen gesetzlichen Rahmen rückgeführt werden. Aufgrund des medialen Drucks hat sich die Regierung jedoch buchstäblich in letzter Minute vor dem Jahreswechsel noch auf eine neue Freibetragshöhe für Überstundenzuschläge geeinigt. Entsprechend dieser sind ab 1.1.2026 nunmehr die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden (bisher 18 Überstunden) bis zu einem Betrag von € 170,00 (bis dato € 200,00) pro Monat steuerfrei.

Gesetzliche Neuregelung auch zum Feiertagsarbeitsentgelt

Im Rahmen einer veröffentlichten Anfragebeantwortung vom 2.4.2025 hatte das BMF die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) übernommen und klargestellt, dass das normale Entgelt für eine tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist und keinen steuerfreien Zuschlag darstellt. Im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis wurde dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen oftmals als steuerfreier Zuschlag (analog zu Überstundenzuschlägen an Feiertagen) behandelt und innerhalb des vorgesehenen Freibetrags steuerfrei zur Auszahlung gebracht.

Die Regierung hat nunmehr im Zuge eines parlamentarischen Initiativantrags beschlossen, dass rückwirkend ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich gesetzlich verankert werden soll. Dies hat zur Konsequenz, dass der Freibetrag von € 400,00 monatlich nunmehr Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie auch das Feiertagsarbeitsentgelt mitumfasst.

Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: vegefox.com - stock.adobe.com

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