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Was ändert sich bei Ausfallbonus, Verlustersatz und Fixkostenzuschuss?
Ausgabe:
Steuernews für Klienten

Wie sind Weihnachtsgutscheine von der Lohnsteuer befreit?

Arbeitgeber können Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 steuerfrei an ihre Arbeitnehmer ausgeben. ...mehr

Sind COVID-19 Zulagen und Bonuszahlungen aus 2021 steuerfrei?

Auf Grund der COVID-19 Krise sollen bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen auch 2021 steuerlich begünstigt werden. ...mehr

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz (5%) läuft zum Jahresende aus: Was ist zu tun?

Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% gilt in diversen Bereichen befristet bis 31. Dezember 2021. ...mehr

Was ändert sich bei Ausfallbonus, Verlustersatz und Fixkostenzuschuss?

Das Finanzministerium hat auf seiner Website diverse Informationen veröffentlicht. ...mehr

Was ändert sich bei der Kurzarbeit durch den neuen Lockdown?

Die Sozialpartner haben sich auf einige Änderungen zur Kurzarbeit auf Grund des Lockdowns geeinigt. ...mehr

Welche Zahlungserleichterungen der Finanz auf Grund des Lockdowns gibt es?

Ein Gesetzesentwurf sieht Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben an die Finanz vor. ...mehr

Was ändert sich beim Härtefall-Fonds?

Durch den neuerlichen Lockdown wurden auch die Hilfen aus dem Härtfall-Fonds reaktiviert. ...mehr

Was regelt die neue Restrukturierungsordnung?

In Österreich wurde nun die Restrukturierungsordnung (ReO) rückwirkend mit 17.7.2021 in Kraft gesetzt. ...mehr

Wie können Spenden steuerlich geltend gemacht werden?

Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind somit nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig. ...mehr

Wird die Lieferfrist der NoVA-Übergangsregelung verlängert?

Durch eine Änderung der Normverbrauchsabgaben (NoVA) wurde ab 1.7.2021 der Erwerb von bestimmten Neuwagen teurer. ...mehr

Voraussichtliche GSVG-Sozialversicherungswerte für 2022

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. ...mehr

Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltvorschuss 2022

Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. ...mehr

Haben Sie einen Plan für das Onboarding von neuen Mitarbeitern?

Kommt ein neuer Mitarbeiter ins Unternehmen, so kann der Start und die notwendige Einarbeitung den laufenden Betrieb des Unternehmens doch empfindlich stören. ...mehr

Was ändert sich bei Ausfallbonus, Verlustersatz und Fixkostenzuschuss?

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Das Finanzministerium hat auf seiner Website Informationen zum Ausfallbonus III und zur Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022 in Form von „Fragen und Antworten“ veröffentlicht. Hier eine Auswahl dazu:

Ausfallbonus III:

  • Der Ausfallsbonus III wird für die Monate November 2021 bis März 2022 eingeführt.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% in den Monaten November und Dezember 2021 bzw von mindestens 40% in den Monaten Jänner bis März 2022 im Vergleich zum entsprechenden Monat aus der Vorkrisenzeit kommt je nach Branche eine Ersatzrate von 10 % bis 40 % zur Anwendung. Der Prozentsatz, der bei der Berechnung des Ausfallsbonus III mit dem Umsatzausfall zu multiplizieren ist, richtet sich nach der ÖNACE-Nr. der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war (eine Auflistung dazu finden Sie hier).
  • Verglichen werden in der Regel folgende Monate:
    • November 2021 mit November 2019
    • Dezember 2021 mit Dezember 2019
    • Jänner 2022 mit Jänner 2020
    • Februar 2022 mit Februar 2020
    • März 2022 mit März 2019
  • Der maximale Auszahlungsbetrag beträgt € 80.000,00 pro Kalendermonat. Die Kurzarbeitsbeihilfe ist dabei anzurechnen.
  • Der Ausfallsbonus III kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Antragsfrist des Ausfallbonus III für November 2021 läuft daher von 10. Dezember 2021 bis9. März 2022.

Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022:

  • Für den verlängert Verlustersatz können die Betrachtungszeiträume Jänner 2022, Februar 2022 und März 2022 gewählt werden. Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängend sein. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 beantragt, ist eine zeitliche Lücke zwischen Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 und dem Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 nicht schädlich. Ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 ist getrennt von einem für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 erhaltenen Verlustersatz zu betrachten.
  • In den beantragten Betrachtungszeiträumen muss insgesamt ein Umsatzausfall von mindestens 40 % gegeben sein.
  • Die Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt werden. Es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.

Wie wurde die Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss 800.000 und für den Verlustersatz I verlängert?

Mittels Verordnung wurde die Frist für offene Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und die Frist für Anträge auf Verlustersatz I um jeweils ein Quartal, dh bis 31. März 2022 verlängert. Diese Hilfsinstrumente decken Fixkosten und Verluste im Zeitraum vom 16. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 ab. Dieser Beantragungszeitraum gilt nach wie vor.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 7.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen der Fördermaßnahmen wieder. Die Veröffentlich der detaillierten Regelungen bleibt abzuwarten.

Stand: 07. Dezember 2021

Bild: ©thodonal/stock.adobe.com

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