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Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen
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Steuernews für Klienten

Welche steuerlichen Änderungen sind im neuen Regierungsprogramm geplant?

Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017-2022 wesentlichen steuerlichen Vorhaben für die kommenden Jahre. ...mehr

Nicht vergessen am Jahresende: Jahresbeleg der Registrierkasse ausdrucken und prüfen!

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend. ...mehr

Welche Gesetzesbeschlüsse bescherte uns der Wahlkampf?

Am 12. Oktober 2017, wenige Tage vor der Wahl des Nationalrates, verteilte die Politik Wahlgeschenke in Form von Nationalratsbeschlüssen. ...mehr

Wie kann man weihnachtliche Steuern für die Mitarbeiter vermeiden?

Die Vorweihnachtszeit ist auch die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern, samt allfälliger Geschenke für die Mitarbeiter. ...mehr

Steuererklärung 2017: Welche Sonderausgaben werden automatisch berücksichtigt?

Bestimmte Zahlungen für Sonderausgaben, die seit dem 1.1.2017 getätigt wurden, werden automatisch für die Steuererklärung 2017 erfasst. ...mehr

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. ...mehr

Wollen Sie Ihren Mitarbeitern finanziell unter die Arme greifen?

Ihr Mitarbeiter ist knapp bei Kasse und Sie unterstützen ihn mit einem Gehaltsvorschuss oder einem Darlehen? ...mehr

Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)

Voraussichtliche Werte für 2018 ...mehr

Wozu brauchen Unternehmer ab 1.1.2018 für Wertpapiergeschäfte einen LEI?

Wenn Sie als Unternehmer ab 2018 Wertpapiergeschäfte, wie z. B. den Verkauf von Wertpapieren, vornehmen wollen, dann benötigen Sie einen sogenannten Legal Entity Identifier. ...mehr

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen

Illustration

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für 2018 betragen diese für steuerliche Zwecke:

Altersgruppe 2018
0 – 3 Jahre € 204,00
3 – 6 Jahre € 262,00
6 – 10 Jahre € 337,00
10 – 15 Jahre € 385,00
15 – 19 Jahre € 454,00
19 – 28 Jahre € 569,00

Unterhaltsabsetzbetrag

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt:

für das 1. Kind € 29,20 p. m.
für das 2. Kind € 43,80 p. m.
für jedes weitere Kind € 58,40 p. m.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Stand: 28. November 2017

Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com

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