zum Inhalt
Was müssen Arbeitgeber in Bezug auf die neue Hitzeschutzverordnung beachten?
Ausgabe:
Steuernews für Klienten

Kryptowährungen im Fokus der Finanzverwaltung

Was Anleger in Kryptowährungen jetzt beachten müssen? ...mehr

Umfassende Verschärfungen im Finanzstrafgesetz

Highlights aus dem Betrugsbekämpfungsgesetz – Finanzstrafgesetz ...mehr

Wohnungsmieten – was muss ab 1. April 2026 beachtet werden?

Umfassende Verschärfungen im Bereich der Wohnungsmieten ...mehr

Was müssen Arbeitgeber in Bezug auf die neue Hitzeschutzverordnung beachten?

Für welche Branchen gilt die neue Hitzeschutzverordnung? ...mehr

Wichtige Klarstellungen zur Forschungsprämie

Überarbeitung der Forschungsprämienverordnung ...mehr

BMF warnt vor gefälschten Bescheiden und Zahlungsaufforderungen

Detaillierte Warnmeldungen zu aktuellen Betrugsmaschen ...mehr

Was müssen Arbeitgeber in Bezug auf die neue Hitzeschutzverordnung beachten?

Arbeiter in Sonne

Mit 1.1.2026 ist in Österreich die neue Hitzeschutzverordnung in Kraft getreten, deren Ziel es ist, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer vor einer Gesundheitsgefährdung durch Hitze und UV-Strahlung zu schützen. Die Verordnung gilt für alle Tätigkeiten, wo Beschäftigte im Freien tätig sind und Hitze oder natürlicher UV-Strahlung besonders ausgesetzt sind. Dies gilt beispielsweise für das Bau- und Baunebengewerbe (z. B. Straßenbau, Dachdeckerei), die Landwirtschaft und den Garten-/Landschaftsbau, die Forstwirtschaft, die Abfallwirtschaft, Zustell- und Lieferdienste sowie für Festival-Betreiber. Ab einer Hitzewarnung der GeoSphere Austria der Stufe 2 (> 30 Grad Celsius) müssen Arbeitgeber nachfolgende verbindliche Schutzmaßnahmen umsetzen und einen Hitzeschutzplan erstellen.

  • Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, wie die Verlagerung der Arbeitszeit oder die Reduzierung der Arbeitsschwere,
  • Technische Maßnahmen wie z. B. die Beschattung der Arbeitsplätze oder die Anbietung von Duschgelegenheiten,
  • Organisatorische Maßnahmen wie z. B. Tätigkeitswechsel, Verlagerung der Tätigkeit in den Schatten, Akklimatisierung,
  • Persönliche Maßnahmen wie z. B. leichte Kleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Schutzkleidung,
    Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme (alles mit UV-Schutzfunktion), kühlende Kleidung, Bereitstellung von Getränken
  • Klimatisierung von Krankabinen sowie von Kabinen von allen fahrenden Arbeitsmitteln (Kühlgerät),
  • Setzung von Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung.

Alle betrieblichen Maßnahmen zum Schutz vor Hitze müssen in einem Hitzeschutzplan schriftlich festgehalten werden. Betroffene Arbeitnehmer sind entsprechend darüber zu informieren und zu unterweisen.

Stand: 26. März 2026

Bild: nikomsolftwaer - stock.adobe.com

Newsletter
Datenschutz
9800 Spittal an der Drau Ortenburger Straße 4/4
Tel: +43 (0) 4762 / 5533