zum Inhalt
Neu ab Juli: Handwerkerbonus!
Ausgabe:
Steuernews für Klienten

Welche Änderungen sind mit 1. März 2014 in Kraft getreten?

Das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist in Kraft getreten. Hier nun einige endgültige Neuregelungen im Überblick. ...mehr

Welche Regelungen gelten seit 1.3.2014 für die GmbH?

Für Neugründungen bleibt das Stammkapital bei € 10.000,00. ...mehr

Was ist bei einem Pkw im Betriebsvermögen zu beachten?

Wann zählt ein Pkw zum Privat- bzw. Betriebsvermögen? ...mehr

Pendlerrechner: Abgabefrist verlängert

Seit Mitte Februar ist auf der neue Pendlerrechner online! ...mehr

Gibt es eine Möglichkeit den SVA-Selbstbehalt zu reduzieren?

Versicherte müssen für ärztliche Behandlungen einen Selbstbehalt bezahlen. ...mehr

Neu ab Juli: Handwerkerbonus!

Haben Sie vor, Ihre Fenster oder Böden auszutauschen oder Räume neu ausmalen zu lassen? ...mehr

Employer branding – auch für KMU?

Ziel des „Employer branding“ ist es, die Attraktivität eines Unternehmens als Arbeitgeber zu erhöhen. ...mehr

Neu ab Juli: Handwerkerbonus!

Illustration

Haben Sie vor, Ihre Fenster oder Böden auszutauschen oder Räume neu ausmalen zu lassen? Ab Juli soll dafür eine Förderung von maximal € 600,00 pro Person und Jahr beantragt werden können. Die Regierung hat im Februar den Handwerkerbonus im Ministerrat beschlossen. Der Beschluss im Nationalrat ist allerdings noch abzuwarten.

Für welche Arbeiten kann die Förderung beantragt werden?

Gefördert werden sollen Renovierungen sowie der Erhalt und die Modernisierung von bestehendem Wohnraum im Inland. Die Arbeiten müssen von Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten Gewerben befugt sind. Eine Förderung gibt es nur für die Arbeitsleistung, nicht für die Materialkosten. Daher muss die reine Arbeitsleistung auf der Rechnung ausgewiesen werden. Der Rechnungsbetrag muss in Form einer Banküberweisung bezahlt werden.

Derzeit soll der Zuschuss 20 % der förderbaren Kosten pro Förderungswerber und Jahr betragen, allerdings maximal von € 3.000,00 (exkl. USt).

Das Ansuchen können nur natürliche Personen für eigene Wohnzwecke stellen. Dies gilt auch für Mieter, wenn sie anteilige Kosten zu tragen haben.

Keine Förderung

Nicht unter die Förderung sollen Neubauten und die Erweiterung von Wohnraum fallen sowie die Modernisierung und Renovierung von Gebäudeteilen, wenn sie nicht dem Wohnen dienen (z.B. auch Garagen).

Tipp: Achten Sie darauf, wann mit den Arbeiten begonnen wird. Eine Förderung soll es nur für Arbeiten geben, die nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 31. Dezember 2015 begonnen werden.

Stand: 27. März 2014

Bild: Vladimir Mucibabic – Fotolia.com

Newsletter
Datenschutz
9800 Spittal an der Drau Ortenburger Straße 4/4
Tel: +43 (0) 4762 / 5533