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Sind Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?
Ausgabe:
Steuernews für Ärzte

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Die Erträge von Ärzten sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen. ...mehr

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Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. ...mehr

Sind Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?

Nicht zuletzt wegen der Berichte über hohe Kursgewinne (und -verluste) sind Kryptowährungen für viele Anleger zum Thema geworden. ...mehr

Wann müssen Ärzte eine Registrierkasse führen?

Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht. ...mehr

Keine Haftung des Belegspitals für Belegarzt

Der Patient suchte wegen massiver Bandscheiben- und Wirbelsäulenprobleme einen Arzt in dessen Ordination auf. ...mehr

Kulturlinks – Sommer 2021

Im Sommer 2021 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Sind Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?

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Nicht zuletzt wegen der Berichte über hohe Kursgewinne (und -verluste) sind Kryptowährungen für viele Anleger zum Thema geworden. Aber auch die Finanzverwaltung ist interessiert, denn der Handel mit Kryptowährungen ist häufig steuerlich relevant.

Ist der Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?

Für die steuerliche Behandlung ist bedeutend, ob die Kryptowährungen betrieblich oder privat gehandelt werden. Der betriebliche Handel mit Kryptowährungen ist, je nach Rechtsform des Unternehmens, immer entweder einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig. Der private Handel mit Kryptowährungen fällt hingegen grundsätzlich nur bis zum Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist unter die Einkommensteuerpflicht.

Wie und in welcher Höhe wird besteuert?

Der private Handel mit Kryptowährungen wird als Spekulationsgeschäft besteuert, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist stattfinden. Die erzielten Kursgewinne werden in diesem Fall dem steuerpflichtigen Einkommen zugeschlagen und zum progressiven Einkommensteuertarif (mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 %) besteuert.

Im privaten Handel mit Kryptowährungen sind erzielte Kursgewinne dagegen steuerfrei, wenn die Anschaffung zum Zeitpunkt der Veräußerung länger als ein Jahr zurückliegt oder die während eines Kalenderjahres erzielten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften insgesamt weniger als € 440,00 betragen.

Einkünfte aus dem betrieblichen Handel mit Kryptowährungen werden zusammen mit dem Gewinn des Unternehmens besteuert. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften wird der progressive Einkommensteuertarif (mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 %) angewendet, während bei Kapitalgesellschaften die Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % anfällt und eine Ausschüttung von Gewinnen an natürliche Personen nochmals mit 27,5 % besteuert wird.

Kursgewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen werden der Finanzverwaltung nicht automatisch gemeldet, sondern müssen in der Veranlagung angegeben werden. Werden steuerpflichtige Einkünfte nicht angegeben, drohen Strafen!

Stand: 27. Mai 2021

Bild: Wolfilser - stock.adobe.com

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