Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, alle Bareingänge und
Barausgänge einzeln und nachvollziehbar
festzuhalten.
Ausnahmen gelten für Betriebe, deren Jahresumsatz in den
letzten beiden Wirtschaftsjahren unter € 150.000,00 lag.
Unabhängig von der Umsatzgrenze sind auch jene Umsätze
ausgenommen, die von Haus zu Haus oder
auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen
öffentlichen Orten, die nicht in Verbindung mit einer fest
umschlossenen Räumlichkeit stehen ausgeführt werden.
Wie hat die Einzelaufzeichnung zu erfolgen?
Der einzelne Bareingang ist pro Geschäftsfall
aufzuzeichnen und kann z.B. erfolgen durch chronologische händische
Aufzeichnungen der Einzellosungen, Paragondurchschriften, Rechenstreifen,
Losungsblätter (Strichlisten – wenn geschäftsfallbezogen),
Kassabucheinzelaufzeichnungen, Registrierkassenstreifen mechanischer
Registrierkassen oder elektronischer Registrierkassensysteme,
Tischabrechnungen (nicht aber Stock- oder Standverrechnungen).
Bei Bareingangslisten ist es ausreichend, die
einzelnen Bareingänge (Losungsbeträge)
chronologisch (der Reihe nach) in einer Liste anzuführen.
Strichlisten müssen sich auf die Barbeträge beziehen und
diese geschäftsfallbezogen darstellen. Nicht geeignet
sind Strichlisten, die z.B. zentral bei der Kassa geführt werden, und
somit kein Bezug zum Geschäftsfall erfolgen kann. Werden bei einer
Tischabrechnung mehrere Produkte zu
einem bestimmten Zeitpunkt an Kunden in einer Gesamtsumme abgerechnet und
boniert und erfolgt das Inkasso dann jedoch in Teilbeträgen an mehrere
Personen, kann die Tischbonierung als einzelne Bareingangsaufzeichnung
gewertet werden.
Eine Stock- oder Standverrechnung erfüllt NICHT die Erfordernisse der
ordnungsgemäßen Aufzeichnung der Finanz.
Wenn keine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung besteht, ist
eine Losungsermittlung durch Kassasturz möglich, d.h. Bareingänge
eines Tages können durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und
Anfangsbestand ermittelt werden.
End- und Anfangsbestand sind auch hier täglich aufzuzeichnen, ebenso wie
alle Barausgänge.
Gastgarten: Der Umsatz wird im örtlichen Naheverhältnis zu der dem Unternehmer oder seinem Mitarbeiter zur Verfügung stehenden Räumlichkeit erbracht. Die Speisen und Getränke werden meist aus dem Gasthaus bzw. Restaurant verbraucht. Der Gastgarten fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung. Eine Einzelaufzeichnung aller Bareinnahmen ist vorzunehmen.
Schirm- und Schneebar, Strandbar: Eine Schirm-,
Schnee- oder Strandbar ist dann von der Verpflichtung zur
Einzelaufzeichnung befreit, wenn sie sich nicht in einem örtlichen
Naheverhältnis zu einer zum Betrieb gehörenden Räumlichkeit befindet und
andererseits der Umsatz nicht in Verbindung mit der fest umschlossenen
Räumlichkeit durchgeführt wird.
Da die Gegebenheiten in den einzelnen Betrieben meist sehr individuell
und die zu beachtenden Vorschriften komplex sind, bitten wir Sie, sich bei
Fragen zu diesem Thema jedenfalls mit uns in Verbindung zu setzen.
Stand: 14. Juli 2009










